Bürgerinformationen

Hier erhalten Sie wichtige Informationen zu verschiedenen Themen.

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

 

vom 1. Juli 2022 bis spätestens 30. April 2023

 

bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter

www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.

Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

 

www.grundsteuer.bayern.de

 

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:

 

089 – 30 70 00 77

 

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

 

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

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Vordrucke und Anleitungen für die Grundsteuererklärung

Diese Formulare (grauen Variante) müssen am PC ausgefüllt und anschließend gedruckt werden.

Bitte füllen Sie diese nicht handschriftlich aus.

Vordrucke
                    
Anleitungen
BayGrSt 1 - Hauptvordruck   BayGrSt 1 - Anleitung Hauptvordruck
BayGrSt 1A - Anlage Miteigentümer/ -innen  
BayGrSt 2 - Anlage Grundstück   BayGrSt 2 - Anleitung Anlage Grundstück
BayGrSt 3 - Anlage Land- und Forstwirtschaft   BayGrSt 3 - Anleitung Anlage Land- und Forstwirtschaft
BayGrSt 3A - Anlage Tierbestand   BayGrSt 3A - Anleitung Anlage Tierbestand
BayGrSt 4 - Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung   BayGrSt 4 - Anleitung Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung

 

Weitere Informationen auf www.grundsteuer.bayern.de

Die Bayerische Staatskanzlei hat einen aktuellen Leitfaden für Veranstaltungen und Feiern von Vereinen herausgegeben. Die Broschüre kann im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:

Leitfaden für Vereinsfeiern

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG) wird ab 1. November 2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der melderechtlichen Anmeldung eingeführt.

Was wird vom Wohnungsgeber erwartet?

Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Diese sog. „Wohnungsgeberbestätigung” ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.
Der Wohnungsgeber ist zur Bestätigung gesetzlich verpflichtet. Kommt der Wohnungsgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Ein pdf-Formular steht hier zum Download bereit oder kann in Papierform bei der Gemeinde Mengkofen im Rathaus abgeholt werden.

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter).
Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Nebenkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Ergänzender Hinweis:
Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug erforderlich.

Die Gemeinde bietet Ihnen mit der elektronischen Bürgerauskunft die Möglichkeit an, im Einzelfall über diesen externen Link zur AKDB eine einfache Melderegisterauskunft einzuholen. Beachten Sie bitte, dass die Auskunft nur erteilt wird, wenn die Person zweifelsfrei ermittelt werden konnte, der Melderegisterauskunft über das Internet nicht widersprochen hat bzw. keine Auskunftssperren bestehen. Neben Namen und Wohnort sind zwei weitere Suchkriterien zur angefragten Person anzugeben. Eine beliebige Adresssuche über (alle) Personen einer Straße, eines Gemeindeteils oder der Gemeinde ist jedoch nicht möglich.

Die elektronische Bürgerauskunft ist ein gemeinsames Projekt der AKDB mit der Bayerischen Staatskanzlei. Es wird größter Wert auf Datenschutz und Datensicherheit gelegt. Die melde- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden strikt beachtet.

Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann sich künftig den Behördengang sparen. Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden. Dieses einfache Verfahren steht Ihnen ab sofort offen.

Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenhaltstitels nutzen.

Neben Führungszeugnissen können auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über das neue Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ) beantragt werden. Auch hier kann das Online-Verfahren den Aufwand erheblich senken.

Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden auf grünem Spezialpapier gedruckt und mit der Post zugeschickt.

Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des BfJ zu erreichen: www.bundesjustizamt.de

Seit 01.04.2017 informiert der Landkreis Dingolfing-Landau nunmehr über die kostenfreie BürgerInformations- und WarnApp „BIWAPP“ die Landkreisbürger bei Großschadenslagen und Katastrophen.
Nun ist es endlich soweit, die Landkreis-App des Landkreises Dingolfing-Landau ist fertig und steht jedem Bürger zur Verfügung.
Die „Marktplatz GmbH“ hat für unseren Landkreis eine regionale Informations-App erstellt. Dort sind alle Meldungen, die auch in der BIWAPP-App eingestellt werden, enthalten. Zusätzlich informiert die „Dingolfing-Landau“-App über vielfältige Themen aus der Region. Der Nutzer wählt aus insgesamt 24 Kategorien aus, worüber er informiert werden möchte, zum Beispiel Straßensperren, Veranstaltungen oder Neuigkeiten aus dem Bereich Jugend/Soziales.
Mit dieser Landkreis-App kann der Bürger noch mehr Informationen vom Landkreis auf seinem Smartphone oder Tablett erhalten.
Die App „Dingolfing-Landau“ ist kostenfrei verfügbar – im Google-Play-Store (Android) unter dem Namen „Dingolfing-Landau“ und im AppStore (iOS) unter dem Namen „DGF-LAN“.

Ihre Steueridentifikationsnummer, kurz IdNr, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt. Sie finden die Nummer aber auch

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder
  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, diese online über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erneut anzufordern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann.

Sie können Ihre IdNr auch schriftlich beim BZSt, Referat St II 6, 53221 Bonn, anfordern. Geben Sie dafür bitte folgende Daten an:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort

Im Rahmen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bürger zu den über seine Person im Melderegister gespeicherten Daten kann Ihnen auch die Meldebehörde Ihre IdNr mitteilen. Hierzu müssen Sie persönlich vorsprechen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die IdNr nicht telefonisch oder an Dritte ausgegeben werden.

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.
Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung.
 

1. Widerspruchseinlegung

Für Widersprüche stehen bei der Gemeinde Mengkofen daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Anschrift lautet:

Gemeinde Mengkofen
Von-Haniel-Allee 12
84152 Mengkofen

b) Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Hinweis: Die Einlegung von Rechtsbehelfen (z.B. Widerspruch) per einfacher E-Mail ist von Gesetzes wegen nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Zulässig ist bei der Gemeinde Mengkofen in elektronischer Form nur die
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an

gemeinde.mengkofen(at)mengkofen.de

2. Klageerhebung

Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Anbei können Sie die aktuell geltenden Fischereivoraussetzungen für unser Bundesland Bayern einsehen.

Über folgenden Link kommen Sie zum Personalausweisportal - dieses beinhaltet Fragen und Antworten rund um das Thema ,,Personalausweis´´.

 

 

 

 

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